Angaben gemäß § 5 TMG
Musikverein Kurkapelle Schönwald e.V.
Carmen Kaltenbach
Robert-Gerwigstr. 4/1
78141 Schönwald im Schwarzwald
Vertreten durch:
Carmen Kaltenbach
Leonie Kern
Bernd Bruker
Sandro Ganter
Kontakt:
Telefon: 07722/9299915
E-Mail: vorstand@musikverein-schoenwald.de
Registereintrag:
Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Amtsgericht Freiburg
Registernummer: 600442
Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE143005307
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Satzung des Musikverein Kurkapelle Schönwald e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Musikverein – Kurkapelle – Schönwald e.V.“ und hat seinen Sitz in Schönwald/Schwarzwald.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgerichts Freiburg unter der VR Nr. 600442 eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Musikvereins Schönwald ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziele
1. Der Verein dient der Förderung der Blasmusik auf einer breiten Grundlage und der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
2. Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
a) Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern,
b) Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen,
c) Teilnahme an Wertungs- oder Kritikspielen,
d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde,
e) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Musikvereine, des Blasmusikverbandes „Schwarzwald-Baar“ und des Bundes Deutscher Blasmusikverbände,
f) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation,
g) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches.
3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Pflege, Förderung und Verbreitung der Blasmusik.
§4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organisationsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich Ausgefiihrt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. ZurErledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwändungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§5 Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder sind Musiker, Jungmusiker und in Ausbildung befindliche Musiker sowie Mitglieder des Vorstandes nach §14 dieser Satzung. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
§6 Aufnahme
1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung durch die Erziehungsberechtigten.
2. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren, Arbeitseinsatz bei Vereinsveranstaltungen, usw.) an.
3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Ihre Entscheidung ist gültig.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist dennoch vor der Entscheidung des Vorstandes anzuhören. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den die Hauptversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht:
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
b) sich von den zuständigen Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu lassen;
c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
3. Alle aktiven Musiker sind verpflichtet, an den Musikproben und Auftritten des Vereins pünktlich teilzunehmen und mitzuwirken bis die Musikvorträge beendet sind und bei Verhinderung dies rechtzeitig dem Dirigenten oder dem Vorstand mitzuteilen.
4. Während der Ausbildung wird ein monatlicher Ausbildungsbetrag erhoben. Dieser Betrag, sowie weitere Rechte und Pflichten, sind Gegenstand des Ausbildungsvertrages, der zwischen dem Auszubildenden bzw. dessen Erziehungsberechtigten und dem Verein abgeschlossen wird.
5. Jedes aktive Mitglied ist flir die ihm anvertrauten Musikalien und Instrumente, für Notenmaterial und für vereinseigene Kleidungsstücke voll verantwortlich. Die Kleidungsstücke sind beim Ausscheiden aus dem Verein in gereinigtem Zustand an den Verein abzugeben. Die Kleidungsordnung wird jeweils vom Musikleiter (Dirigent) oder dem Vorstand angeordnet.
6. Alle passiven Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag. Dieser ist jährlich im Monat März zu entrichten. Alle aktiven Mitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages freigestellt.
§9 Datenschutz
1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern (gem. Art.6 Abs.1 S. 1b) und f) DS-GVO personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder erhoben, verarbeitet und genutzt.
2. Der Verein erhebt ggf. weitere Daten auf Grundlage einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, namentlich der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDS G).
3. Beim Austritt werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts aufbewahrt.
4. Als Mitglied des Blasmusikverbandes Schwarzwald-Baar gibt der Verein ggf. Daten seiner Mitglieder an den Blasmusikverband Schwarzwald-Baar gem. Art. 6 Abs.1b) und f) DS-GVO weiter, sofern dies zu organisatorischen Zwecken erforderlich ist und sofern kein berechtigter Widerspruch gem. Art. 21 Abs. 1 S.1 DS-GVO vorliegt.
5. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern in den Fällen des Art. 6 Abs. 1 S.1 DS-GVO nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung, sowie ggf. mit konkreter Einwilligung der betroffenen Mitglieder und nimmt darüber hinaus die Daten von Mitgliedern heraus, welche einer Veröffentlichung widersprochen haben oder ihre Einwilligung widerufen haben.
6. Der Verein veröffentlicht besondere Ereignisse in Wort, Bild und Film.
7. Alle Mitglieder verpflichten sich, vertrauensvoll mit den ihnen zugänglichen persönlichen Daten umzugehen. Jedes Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Musikverein Schönwald e.V. Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seines Fotos, Videos und seine Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
8. Koordinator und Ansprechpartner für Datenschutz im Verein ist der Vorstand. Er kann diese Aufgabe mit einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung an einzelne Vereinsmitglieder delegieren, welche dafür eine eigne datenschutzrechtliche Einweisung erhalten und sich ihrerseits schriftlich zur Einhaltung wesentlicher Grundsätze des Datenschutzes bekennen.
§10 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
§11 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist das Hauptorgan des Vereins und die Vertretung aller dem Musikverein Schönwald angehörenden Mitglieder.
2. Die ordentliche Hauptversammlung ist einmal im Geschäftsjahr – im 1. Quartal – von einer Person i. S. d. §14 Nr. 1a einzuberufen. Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zuvor unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung bekannt gemacht werden.
3. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird, kann von einer Person i. S. d. §14 Nr. 1a eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Auch hier muss mit einer Frist von mindestens 2 Wochen die Bekanntgabe mit Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung erfolgen. Der Vorstand ist jedoch berechtigt die Einladungsfrist einer außerordentlichen Hauptversammlung auf 1 Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich ist. Sind alle Personen i. S. d. §14 Nr. 1a dieser Satzung verhindert, erfolgt die Einberufung durch den Schriftführer §14 Nr. 1b dieser Satzung.
4. Die Einladung erfolgt in Textform. Sie kann per Brief E-Mail, WhatsApp oder über andere Messenger-Dienste an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Kontaktadresse des Mitglieds erfolgen.
5. Zusätzlich erfolgt die Einladung im Mitteilungsblatt der Gemeinde, in der örtlichen Presse und auf der Internetseite des Vereins.
6. Anträge und Anregungen müssen spätestens 1 Woche vor der Versammlung bei einer Person i. S. d. §14 Nr 1a dieser Satzung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen. Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen entscheidet die Hauptversammlung.
7. Die Hauptversammlung wird von einer Person i.S.d. §14 Nr. 1a dieser Satzung geleitet. Der Sitzungsleiter wird von diesen Personen i. S. d. §14 Nr. 1a dieser Satzung vor Beginn der Hauptversammlung einvernehmlich festgelegt. Erfolgt keine einvernehmliche Einigung auf einen Sitzungsleiter, wählt die Hauptversammlung zu Beginn der Sitzung einen Sitzungsleiter aus den Personen i. S. d. §14 Nr. 1a dieser Satzung. Für die Bestimmung des Sitzungsleiters genügt die einfache Mehrheit.
8. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
9. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur von anwesenden Mitgliedern ausgeübt werden.
10. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse durch Abstimmungen (Sachentscheidungen) und Wahlen (Personalentscheidungen), die in der Regel offen durchgeführt werden. Über einen Antrag auf die Durchführung einer geheimen Abstimmung oder Wahl entscheidet die Hauptversammlung in offener Abstimmung.
11. Beschlüsse der Hauptversammlung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht aufgrund dieser Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
12. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen unverzüglich eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
13. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift und die Beschlüsse sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§12 Versammlungen auf elektronischem Weg
1. Die Versammlungen und die Sitzungen der in §10 genannten Organe können auch ohne körperliche Anwesenheit der satzungsmäßigen Teilnehmer durchgeführt werden, wenn eine Präsenzveranstaltung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder besondere Umstände dies erfordern. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
2. Die satzungsmäßigen Teilnehmer über ihre Mitgliedsrechte in diesem Fall im Weg der elektronischen Kommunikation aus. Dies gilt auch für Abstimmungen und Wahlen, wobei bei letzterem sicherzustellen ist, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
3. Die Entscheidung über Art der Beschlussfassung trifft für Sitzungen bzw. Beschlüsse der Organe der Vorstand für jeden Einzelfall unter regelmäßigem Vorrang einer Präsenzveranstaltung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens.
4. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Entscheidungen über die Auflösung oder Zweckänderung des Vereins.
§13 Aufgaben der Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist zuständig für die
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern,
b) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer,
c) Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger Finanzgebarung,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Entlastung der Vorstandes,
f) Erlass und Änderung der Ehrenordnung,
g) Änderung der Satzung,
h) Auflösung des Vereins
§14 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) Mindestens zwei und höchstens vier gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, die die Funktionen untereinander aufteilen sowie
b) dem Schriftführer,
c) dem Kassier,
d) dem Jugendleiter –Dirigent –Vizedirigent -,
e) zwei Beiräten der Jugendabteilung,
f) dem Wirtschafter,
g) bis zu 16 Beiräten (Verwaltungsräten); davon 9 als Vertreter der aktiven und 7 als Vertreter der passiven Mitglieder.
h) dem Notenwart,
i) dem Instrumentenwart,
j) dem Bekleidungswart,
k) dem Vizedirigenten,
l) dem Jugendleiter,
m) mindestens 2 Jugendvertretern
2. Der Vorstand des Musikverein Schönwald gem. § 26 Abs.1 BGB besteht aus §14 Nr.1 a –c dieser Satzung.
3. Der Musikverein Schönwald wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,00 Euro ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes § 14 Nr. 1a –c dieser Satzung erforderlich.
4. Der Vorstand wird i.S.d. §14 Nr. 1a -c, dieser Satzung benannten Person einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Hauptversammlung § 11 Nr. 7 und 8 dieser Satzung.
6. Die Sitzungen des Vorstandes werden von einer in § 14 Nr. 1, dieser Satzung benannten Person, geleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
2. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
3. Die Besetzung der Dirigentenstelle, für die nach dieser Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist.
4. Der Dirigent, der Vizedirigent, der Jugendleiter, die Jugendvertreter sowie Noten-, Instrumenten- und Bekleidungswarte sind für die Erfüllung der Aufgaben dieser Satzung verpflichtet und zuständig. Die Dirigenten, der Jugendleiter sowie die einzelnen Warte, haben der Hauptversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten.
§ 16 Kassenprüfer
1. Von der Hauptversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, rechtzeitig vor der Hauptversammlung gemeinsam die vom Kassier des Musikvereins Schönwald geführte Vereinskasse zu prüfen. Dabei haben sie insbesondere die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben aufgrund der hierfür erforderlichen Belege sowie den sich hieraus ergebenden Kassenbestand festzustellen.
3. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Hauptversammlung zu berichten.
§ 17 Wahlen – Amtsdauer und besondere Bestimmungen
1. Die Mitglieder des Vorstandes §14 Buchst. a-m, die Kassenprüfer §16 Ziffer 1 werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
2. Der Vorstand § 14 Nr. 1 a – c wird im roulierenden System gewählt. Die Rotation ist dabei so vorzunehmen, dass nie mehr als zwei Vorstände § 14 Nr. 1 a gemeinsam für die Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. Besteht der Vorstand § 14 Nr. 1 a nur aus zwei Personen dürfen diese nie gemeinsam in einer Hauptversammlung für die Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. Ebenso dürfen der Schriftführer und der Kassier nicht in einer Hauptversammlung für die Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Die Ersatzwahl ist zusätzlich zu den Bestimmungen des §17 Nr. 2 dieser Satzung für alle Vorstandsmitglieder des § 14 dieser Satzung möglich. Die Amtszeit des in der Ersatzwahl zu Wählenden entspricht der Gestamtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
4. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Hauptversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb 14 Tagen nach Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes einzuberufen ist. Die Bestimmungen des §17 Nr. 2 dieser Satzung über die Beschränkungen von gemeinsamen Wahlen von Vorstandsmitgliedern gelten in diesem Fall nicht. Die Amtszeit der zu wählenden Vorstandsmitgliedern ist so festzulegen, dass das roulierende System des § 17 Nr. 2 dieser Satzung wieder hergestellt ist.
§ 18 Ehrungen
1. Zur Ehrung verdienter Musiker und Förderer des Vereins verleiht der Verein eine Ehrennadel in Bronze, Silber und Gold.
2. Einzelheiten sind in einer Ehrenordnung geregelt. Änderungen der Ehrenordnung beschließt die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
3. Über die einzelne Ehrung beschließt der Vorstand auf der Grundlage der Ehrenordnung.
§ 19 Abteilung der Bläserjugend
1. Die Bläserjugend ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb des Musikvereins.
2. Der Bläserjugendabteilung gehören Jugendliche allen Geschlechts vom vollendeten 10. bis 25. Lebensjahr an, die ein Instrument spielen oder ein solches erlernen wollen.
3. Die Bläserjugendabteilung dient der Förderung der Musik, insbesondere der Blasmusikkultur und der Jugend, der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums der kulturellen Bildung der Jugend allgemein.
§ 20 Satzungsänderung
1. Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.
2. Jede Satzungsänderung ist unverzüglich dem zuständigen – Amtsgericht – Registergericht -und Finanzamt mitzuteilen.
§ 21 Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn dies mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.
2. Das Vermögen wird gemäß § 3 Ziffer 4 der Satzung verwendet.
Diese Satzung ist beschlossen am 13.03.2026. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg in Kraft.
Schönwald, den 13.03.2026

