Impressum & Datenschutz

Angaben gemäß § 5 TMG

Musikverein Kurkapelle Schönwald e.V.
Carmen Kaltenbach
Robert-Gerwigstr. 4/1
78141 Schönwald im Schwarzwald

Vertreten durch:
Carmen Kaltenbach
Leonie Kern
Bernd Bruker
Sandro Ganter

Kontakt:
Telefon: 07722/9299915
E-Mail: vorstand@musikverein-schoenwald.de

Registereintrag:
Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Amtsgericht Freiburg
Registernummer: 600442

Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE143005307


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Satzung des Musikverein Kurkapelle Schönwald e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Musikverein – Kurkapelle – Schönwald e.V.“ und hat seinen Sitz in Schönwald/Schwarzwald.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgerichts Freiburg unter der VR Nr. 600442 eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Musikvereins Schönwald ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziele

1. Der Verein dient der Förderung der Blasmusik auf einer breiten Grundlage und der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

2. Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

a) Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern,

b) Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen,

c) Teilnahme an Wertungs- oder Kritikspielen,

d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde,

e) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Musikvereine, des Blasmusikverbandes „Schwarzwald-Baar“ und des Bundes Deutscher Blasmusikverbände,

f) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation,

g) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches.

3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Pflege, Förderung und Verbreitung der Blasmusik.

§4 Mitgliedschaft

1. Dem Verein gehören an:

a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)

b) passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

2. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die in der Hauptkapelle spielen.

3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen.

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

§5 Aufnahme

1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung durch die Erziehungsberechtigten.

2. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren, Arbeitseinsatz bei Vereinsveranstaltungen, usw.) an.

3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Ihre Entscheidung ist gültig.

§6 Austritt und Ausschluss

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist dennoch vor der Entscheidung des Vorstandes anzuhören. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den die Hauptversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung.

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht:

a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;

b) sich von den zuständigen Mitarbeitern des Vereins instrumental ausbilden zu lassen;

c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

3. Alle aktiven Musiker sind verpflichtet, an den Musikproben und Auftritten des Vereins pünktlich teilzunehmen und mitzuwirken bis die Musikvorträge beendet sind und bei Verhinderung dies rechtzeitig mit Angaben des Verhinderungsgrundes dem Dirigenten mitzuteilen.

4. Während der Ausbildung wird ein monatlicher Ausbildungsbetrag erhoben. Dieser Betrag, sowie weitere Rechte und Pflichten, sind Gegenstand des Ausbildungsvertrages, der zwischen dem Auszubildenden bzw. dessen Erziehungsberechtigten und dem Verein abgeschlossen wird.

5. Jedes aktive Mitglied ist für die ihm anvertrauten Musikalien und Instrumente, soweit sie Eigentum des Musikvereins Schönwald sind, haftbar.

6. Jeder aktive Musiker, der nach seiner Ausbildung in die aktive Kapelle eingegliedert wird, erhält einen Uniformrock, eine Hose, eine Weste (Bluse), eine Krawatte, sowie eine Fastnachtsbluse. Diese Bekleidungsstücke bleiben Eigentum des Musikvereins Schönwald und sind beim Ausscheiden aus dem Verein in gereinigtem Zustand an den Verein abzugeben. Die Uniform ist nur bei öffentlichen Auftritten des Vereins zu tragen. Dieses wird jeweils vom Musikleiter (Dirigent) angeordnet. Jeder Musiker hat besondere Sorgfalt auf die Bekleidungsstücke zu legen.

7. Alle passiven Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag. Dieser ist jährlich im Monat März zu entrichten. Alle aktiven Mitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages freigestellt.

8. Die Mitglieder haben es zu gestatte, dass personenbezogene Daten im Rahmen einer ordnungsgemäßen EDV-Verwaltung gespeichert und in diesem Zusammenhang einer notwendigen Weiterleitung an Dritte unter Beachtung des BDSG einverstanden sind.

9. Der Musikverein Kurkapelle Schönwald e.V. veröffentlicht besondere Ereignisse des Vereinslebens in Wort, Bild und Film. Dabei können folgende allgemeine Mitgliedsdaten veröffentlicht werden: Vereins- und Verbandszugehörigkeit, Name, Vorname, Status, Funktion, Vereinsbereich, Jubiläum, Ehrung und Qualifiktion. Darunter fallen auch Informationen über die Teilnahme an Wertungsspielen und Wettbewerben und die dabei erzielten Ergebnisse sowie Vereins- und Verbandsstatistiken. Darüber hinaus können diese Daten an Vereins- und Verbandsverantwortliche weitergegeben werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Musikverein Kurkapelle Schönwald e.V. Einwände gegen eine solche Veröffentlichung oder Weitergabe seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung oder Weitergabe.

§8 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand

§9 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist das Hauptorgan des Vereins und die Vertretung aller dem Musikverein Schönwald angehörenden Mitglieder.

2. Die ordentliche Hauptversammlung ist einmal im Geschäftsjahr – im 1. Quartal – einzuberufen. Sie ist von einer Person i. S. d. §11 Nr. 1a dieser Satzung, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Hauptversammlung) mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Sind alle Personen i. S. d. §11 Nr. 1a dieser Satzung verhindert, erfolgt die Einberufung durch den Schriftführer §11Nr. 1b dieser Satzung. Die Tagesordnung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Aushang im Vereinskasten und durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Schönwald bekanntzumachen. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

3. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung oder zur Beschlussfassung in der Hauptversammlung müssen spätestens 1 Woche vor der Versammlung bei einer Person i.S.d. § 11 Nr. 1a), dieser Satzung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen. Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen entscheidet die Hauptversammlung.

4. Die Hauptversammlung wird von einer Person i.S.d. §11 Nr. 1a) dieser Satzung geleitet. Der Sitzungsleiter wird von diesen Personen i. S. d. §11 Nr. 1a) dieser Satzung vor Beginn der Hauptversammlung einvernehmlich festgelegt. Erfolgt keine einvernehmliche Einigung auf einen Sitzungsleiter, wählt die Hauptversammlung zu Beginn der Sitzung einen Sitzungsleiter aus den Personen i. S. d. §11 Nr. 1a) dieser Satzung. Für die Bestimmung des Sitzungsleiters genügt die einfache Mehrheit.

5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

6. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur von anwesenden Mitgliedern ausgeübt werden.

7. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse durch Abstimmungen (Sachentscheidungen) und Wahlen (Personalentscheidungen), die in der Regel offen durchgeführt werden. Über einen Antrag auf die Durchführung einer geheimen Abstimmung oder Wahl entscheidet die Hauptversammlung in offener Abstimmung.

8. Beschlüsse der Hauptversammlung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht aufgrund dieser Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

9. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen unverzüglich eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

10. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift und die Beschlüsse sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

§10 Aufgaben der Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist zuständig für die

a) Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern,

b) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer,

c) Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger Finanzgebarung,

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

e) Entlastung der Vorstandes,

f) Erlass und Änderung der Ehrenordnung,

g) Änderung der Satzung,

h) Auflösung des Vereins

§11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) Mindestens zwei und höchstens vier gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, die die Funktionen untereinander aufteilen sowie

b) dem Schriftführer,

c) dem Kassier,

d) dem Jugendleiter –Dirigent –Vizedirigent -,

e) zwei Beiräten der Jugendabteilung,

f) dem Wirtschafter,

g) bis zu 16 Beiräten (Verwaltungsräten); davon 9 als Vertreter der aktiven und 7 als Vertreter der passiven Mitglieder.

Der Vorstand des Musikverein Schönwald gem. § 26 Abs.1 BGB besteht aus §11 Nr.1 a –c dieser Satzung.

2. Der Musikverein Schönwald wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,00 Euro ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes § 11 Nr. 1a –c dieser Satzung erforderlich.

3. Der Vorstand wird i.S.d. §11 Nr. 1a -c, dieser Satzung benannten Person einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Hauptversammlung § 9 Nr. 7 und 8 dieser Satzung.

5. Die Sitzungen des Vorstandes werden von einer in § 11 Nr. 1), dieser Satzung benannten Person, geleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.

2. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

3. Die Besetzung der Dirigentenstelle, für die nach dieser Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist.

§ 13 Ausbildungsausschuss

1. Für die Aufgaben der Ausbildung sind von der Hauptversammlung zu wählen:

a) den Vizedirigenten und die Registerführer,

b) der Notenwart,

c) der Instrumentenwart,

d) der Bekleidungswart.

2. Der Dirigent, der Vizedirigent, die Registerführer sowie Noten-, Instrumenten- und Bekleidungswarte, sind für die Erfüllung der Aufgaben dieser Satzung verpflichtet und zuständig. Die Dirigenten, sowie die einzelnen Warte, haben der Hauptver-sammlung über ihre Tätigkeit zu berichten.

§ 14 Kassenprüfer

1. Von der Hauptversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, rechtzeitig vor der Hauptversammlung gemeinsam die vom Kassier des Musikvereins Schönwald geführte Vereinskasse zu prüfen. Dabei haben sie insbesondere die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben aufgrund der hierfür erforderlichen Belege sowie den sich hieraus ergebenden Kassenbestand festzustellen.

3. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Hauptversammlung zu berichten.

§ 15 Wahlen – Amtsdauer und besondere Bestimmungen

1. Die Mitglieder des Vorstandes (§ 11 Buchst. a – g), des Ausbildungsausschusses (§ 13 Ziffer 1 und 2), die Kassenprüfer (§ 14 Ziffer 1) werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

2. Der Vorstand (§ 11 Nr. 1 a) – c)) wird im roulierenden System gewählt. Die Rotation ist dabei so vorzunehmen, dass nie mehr als zwei Vorstände (§ 11 Nr. 1 a)) gemeinsam für die Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. Besteht der Vorstand (§ 11 Nr.1 a)) nur aus zwei Personen dürfen diese nie gemeinsam in einer Hauptversammlung für die Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. Ebenso dürfen der Schriftführer und der Kassier nicht in einer Hauptversammlung für die Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Die Ersatzwahl ist zusätzlich zu den Bestimmungen des (§15 Nr. 2 dieser Satzung für alle Vorstandsmitglieder des § 11) dieser Satzung möglich. Die Amtszeit des in der Ersatzwahl zu Wählenden entspricht der Restamtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.

4. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Hauptversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb 14 Tagen nach Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes einzuberufen ist. Die Bestimmungen des §15 Nr. 2 dieser Satzung über die Beschränkungen von gemeinsamen Wahlen von Vorstandsmitgliedern gelten in diesem Fall nicht. Die Amtszeit der zu wählenden Vorstandsmitgliedern ist so festzulegen, dass das roulierende System des § 15 Nr. 2 dieser Satzung wieder hergestellt ist

5. Das Amt eines jeden Mitgliedes des Vorstandes und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich wahrgenommen. Für den bei der Ausübung des Amtes entstehenden Aufwand kann eine Entschädigung gezahlt werden, über deren Höhe der Vorstand beschließt.

Eine Tätigkeitsvergütung für den Vorstand im Sinne des § 11 Nr.1 a) bis c) dieser Satzung ist bis zu den nach §3 Nr. 26a EStG steuerfrei bleibenden Beträgen zulässig.

6. In der Hauptversammlung, in der über diese Satzungsänderung des (§15) beschlossen wird, endet die Amtszeit des gesamten amtierenden Vorstandes i.S.d. §11 Nr.1 a)-d) der bisherigen Satzung. Zur Einführung der Regelung des §15 in der neuen Fassung dieser Satzung werden unabhängig von der vorgenannte Regelung zwei Personen i.S.d. §11 Nr.1a) dieser Satzung und der Kassierer i.S.d. §11 Nr.1c) dieser Satzung für die Amtszeit von einem Jahr gewählt. Zwei weitere Personen i.S.d. §11 Nr. 1a) dieser Satzung und der Schriftführer i.S.d. §11 Nr.1b) dieser Satzung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.

§ 16 Ehrungen

1. Zur Ehrung verdienter Musiker und Förderer des Vereins verleiht der Verein eine Ehrennadel in Bronze, Silber und Gold.

2. Einzelheiten sind in einer Ehrenordnung geregelt. Änderungen der Ehrenordnung beschließt die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes

3. Über die einzelne Ehrung beschließt der Vorstand auf der Grundlage der Ehrenordnung.

§ 17 Abteilung der Bläserjugend

1. Die Bläserjugend ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb des Musikvereins.

2. Der Bläserjugendabteilung gehören Jugendliche beiderlei Geschlechts vom vollendeten 10. bis 25. Lebensjahr an, die ein Instrument spielen oder ein solches erlernen wollen.

3. Die Bläserjugendabteilung dient der Förderung der Musik, insbesondere der Blasmusikkultur und der Jugend, der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums der kulturellen Bildung der Jugend allgemein.

§ 18 Satzungsänderung

1. Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.

2. Jede Satzungsänderung ist unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht, Registergericht und Finanzamt mitzuteilen.

§ 19 Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn dies mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.

2. Das Vermögen wird gemäß § 3 Ziffer 4 der Satzung verwendet.

Diese Satzung ist beschlossen am 15 März 2019. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg in Kraft.

Schönwald, den 15. März 2019